AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


DER GARTENGESTALTUNG ZANGL E.U., GETREIDESTRASSE 14, 2011 UNTERHAUTZENTAL

Vertragsumfang und Gültigkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vereinbarungen, Erklärungen oder sonstigen rechtsverbindlichen Handlungen der „Gartengestaltung Zangl e.U.“ (im Folgenden kurz „Gartengestaltung“ genannt). AGB des Geschäftspartners oder Verweise auf diese gelten auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt nicht, außer dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Änderungen oder Abweichungen von den AGB sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich durch Vertretungsbefugte der Gartengestaltung bestätigt werden.


Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag mit der Gartengestaltung kommt durch Annahme oder Erfüllung zustande, die Annahme eines Anbotes durch die Gartengestaltung kann schriftlich, per Telefax, oder per E-Mail erfolgen.
Alle Angebote der Gartengestaltung sind 2 Wochen ab Angebotslegung verbindlich, danach freibleibend. Die Gartengestaltung behält sich die jederzeitige Änderung der darin enthaltenen Angaben nach 2 Wochen vor. Preislisten, Werbeaussendungen, etc. der Gartengestaltung stellen kein annahmefähiges Angebot dar.


Leistungsumfang
In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen, Material- und Leistungsbeschreibungen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben oder Musterstücke oder Schaustücke (im Schaugarten oder bei Referenzprojekten) stellen nur Beschreibungen oder Muster dar und enthalten keine Aussage über die genaue Beschaffenheit und Farbe der Materialien und Leistungen. Die genaue Beschaffenheit kann Abweichungen, die sich aus den Gegebenheiten vor Ort oder der Beschaffenheit der Materialien ergeben, aufweisen, welche als zulässig anerkannt werden. Bei Natursteinen und Pflanzen sind, bedingt durch die Besonderheit einer Sorte, Farbschwankungen, Einschlüsse und Strukturschwankungen zulässig.

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag der vom Vertragspartner auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen ist. Später auftretende Änderungswünsche sind Zusatzaufträge und führen zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen. Ebenso führen andere Gegebenheiten am Leistungsort, die eine Änderung/Anpassung der angebotenen Leistung oder Leistungserbringung notwendig machen, zu Termin- und Preisanpassungen. Dies gilt insbesondere für durch örtliche Gegebenheiten notwendige Mehraufwendungen an Material und Arbeitszeit, die im Auftrag nicht berücksichtigt wurden.

Die erstellten Leistungen bedürfen der Abnahme spätestens zwei Wochen ab Fertigstellung durch den Vertragspartner. Lässt der Vertragspartner den Zeitraum von zwei Wochen ohne Abnahme verstreichen oder werden bei Abnahme nicht ausdrücklich Mängel festgestellt und binnen 7 Tagen schriftlich gerügt, so gilt die Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als betreffend Aufmass, Mängelfreiheit (Übereinstimmung mit dem vereinbarten Auftrag) und Vollständigkeit als abgenommen. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Pflanzen gelten am Tag des Einpflanzens, auch bei Abwesenheit des Vertragspartners, als übernommen

Sollte sich im Zuge der Leistungserstellung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder rechtlich unmöglich oder unzumutbar ist (z.B. durch Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffbarkeit bestimmter Materialien), ist die Gartengestaltung verpflichtet, dies dem Vertragspartner sofort anzuzeigen. Ändert der Vertragspartner den Auftrag nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich oder zumutbar wird, kann die Gartengestaltung vom Auftrag ohne Schadenersatzpflicht zurücktreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der Gartengestaltung angefallenen Arbeitsstunden, Kosten und Spesen sowie allfällige Materialkosten sind vom Vertragspartner zu ersetzen.

Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Erfüllung des Auftrages am Ausführungsort ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben. Bauwasser, Strom und Baustellenabgrenzung sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner hat der Gartengestaltung auch ohne deren ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Materialien und Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Behördliche Bewilligungen sind selbstständig einzuholen. Die Gartengestaltung ist erst nach Schaffung aller baulicher, rechtlicher und technischer Voraussetzungen zur Ausführung des Auftrages verpflichtet. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden, und die die Gartengestaltung zu einer Leistungsunterbrechung berechtigen.

Die Gartengestaltung ist berechtigt, den Auftrag ganz oder in Teilen an Dritte weiterzugeben, oder durch Dritte durchführen zu lassen.
Alle Unterlagen der Gartengestaltung, insbesondere Pläne, Prospekte,… bleiben in deren geistigem Eigentum. Eine auch nur auszugsweise Verwendung dieser Unterlagen ohne Zustimmung der Gartengestaltung ist ausdrücklich untersagt.
Die Gartengestaltung ist zum Anfertigen von Fotos, Filmen und anderen Aufzeichnungen der von ihr erbrachten Leistungen und des Umfeldes (Grundstück, Haus,…) und zum unentgeltlichen Verwenden dieser zum Zwecke der unternehmenseigenen Werbung in anonymisierter Form berechtigt.
Die Gartengestaltung ist bestrebt Termine möglichst genau einzuhalten, da die Gartengestaltung aber stark wetterabhängig ist, geltend sämtliche Termine und Fristen als unverbindlich und nur als Richtwerte.

Entgelte


Wenn nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart sind Rechnungen der Gartengestaltung prompt, ohne Abzug fällig.
Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Leistungaufmass. Über das Angebot hinausgehende Leistungen werden nach den geltenden Verrechnungssätzen der Gartengestaltung berechnet. Liegen zwischen Auftrag und Ausführung mehr als 2 Monate, ist die Gartengestaltung berechtigt allfällige Erhöhungen der Materialkosten an den Vertragspartner weiterzuverrechnen.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist die Gartengestaltung berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

Die Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungen berechtigt die Gartengestaltung die laufende Leistungserbringung einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Vertragspartner zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß von 14% p. a. verrechnet. Die Gartengestaltung ist berechtigt, alle Kosten, die durch nicht fristgerechte Zahlung des Vertragspartners entstehen, wie Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten etc., in Rechnung zustellen.Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber der Gartengestaltung und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von der Gartengestaltung nicht anerkannter Forderungen des Vertragspartners, ist ausgeschlossen. 

Gewährleistung und Haftung


Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beginnt ab Abnahme. Mängelrügen haben unverzüglich (max. binnen 7 Werktagen) zu erfolgen und sind nur rechtzeitig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und per eingeschriebenen Brief erfolgen. Spätere Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel werden nicht akzeptiert.
Verbesserbare Mängel werden durch die Gartengestaltung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben, wenn deren Beseitigung kein unverhältnismäßiger Aufwand entgegensteht. Diesfalls gilt eine angemessene Preisminderung als vereinbart. Bei ungerechtfertigten Mängelrügen, d.h. dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, werden die hierdurch verursachten Kosten in Rechnung gestellt.

Material- und Geländebeschaffenheit werden von der Gartengestaltung nur nach äußerer Beschaffenheit und Struktur geprüft. Für dabei nicht offen feststellbare Mängel wird keine Haftung übernommen. Für Setzungsschäden und deren Folgen, die nicht durch Leistungen der Gartengestaltung entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Für die Wasserqualität von Bachläufen, Zier- & Schwimmteichen wird als Ergebnis komplexer biologischer Vorgänge und äußerer Einflüsse keine Haftung übernommen. Vom Vertragspartner beigestellte Pflanzen und Materialien verpflichten nur im Hinblick auf die fachgerechte Arbeit. Bei Mitarbeit des Vertragspartners oder von ihm gestellten Personales wird für deren Arbeiten keine Haftung übernommen. Mutterboden oder Humuslieferungen werden von der Gartengestaltung nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.

Für Leistungen die durch den Vertragspartner oder Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch die Gartengestaltung.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Leistungen ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Leistung lebt dadurch nicht wieder auf.
Die Gartengestaltung übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine nicht erteilte behördliche Genehmigung oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Zustimmung oder Genehmigungen Dritter entstehen.
Die Gartengestaltung haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen die durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen und haftet nur für krass grobe Fahrlässigkeit oder Verschulden, dies gilt auch für Subunternehmer.

Schlussbestimmungen


Sollten Bestimmungen dieser AGB Verbrauchern gegenüber unzulässig sein, gelten diese als nicht beigesetzt, sondern die für den Verbraucher zulässigen, gesetzlichen Bestimmungen als vereinbart.
Es gilt materielles österreichisches Recht mit Ausnahme von Kollisions-, Verweisungsnormen und UN-Kaufrecht. Die Vertragssprache ist Deutsch.
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Zusagen oder Nebenabreden bestehen nicht. Zur Gültigkeit von mündlichen Erklärungen welcher Art auch immer ist unabdingbar die schriftliche Bestätigung durch ein vertretungsbefugtes Organ der Gartengestaltung erforderlich. Schweigen oder sonstigem Untätigbleiben kann kein wie immer gearteter Erklärungsinhalt, so insbesondere keine Zustimmung, beigemessen werden.
Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Diesfalls gilt eine dieser Bestimmungen im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart.
Mitteilungen an den Geschäftspartner gelten als zugegangen, sofern sie an die zuletzt bekannte Zustell- oder Rechnungsanschrift abgeschickt wurden. Erklärungen an die Gartengestaltung sind an den jeweiligen Sitz des Unternehmens zu richten. Werden Erklärungen auf elektronische oder sonstige Weise an die Gartengestaltung übersandt, gelten diese erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme durch die Gartengestaltung als zugegangen. Die Beweislast für den Zugang trifft den Vertragspartner.

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Helmut Zangl

30 Jahre Erfahrung im Schwimmteichbau Allgemein beeideter u. gerichtl. zertifizierter Sachverständiger 30.17 Schwimmteiche, Naturbäder, Biotop

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