Baugenehmigung und Vorschriften für Teich und Pool

Brauche ich eine Baugenehmigung für meinen Schwimmteich oder Naturpool?

Sie möchten sich Ihren Traum vom Privatstrand im eigenen Garten verwirklichen. Jetzt stellen Sie sich sicher die Frage, ob irgendeine Art von Baugenehmigung notwendig ist und was die Rechtslage dazu in Österreich sagt. Leider ist das nicht pauschal zu beantworten. Vorerst sollten Sie die Widmung des Grundstücksteils, wo der Teich gebaut wird, in Erfahrung bringen. Meistens ist die Widmung Bauland, aber in einigen Spezialfällen kann es auch Grünland oder Kleingarten sein. Besonders oft am Ortsrand kann die Baufluchtlinie mitten durch Ihr Grundstück gehen. Das bedeutet: Alles nach der Baufluchtlinie ist nur mehr Grünland. 

Hier finden Sie die aktuellen Regeln für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Baugenehmigung und Vorschriften für Wien

Bewilligungsfrei sind Schwimmteiche oder Naturpools die mit einer Folie abgedichtet sind. Sollte aber einen betonierte Platte und/oder umgebende Mauern von mehr als 50 % vorhanden sein, ist es rechtlich so zu behandeln, wie die Vorschriften für Schwimmbecken. Sie sehen ein maximales Inhaltsvolumen von 60 m³ vor. Der Abstand zum Nachbarn muss mindestens drei Meter sein. Weiters darf das Becken maximal 1,5 Meter aus dem Boden ragen. Dann ist es bewilligungsfrei.

Die drei Meter sind von der Wasserflächen gemessen, und nicht von der Beckenaußenkante. Der Filter gilt leider auch als Wasserfläche, und muss deshalb auch die drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sein.

Im Kleingarten gibt es meist eigene Regelungen: Deshalb müssen Sie sich an den dort Zuständigen richten. Meist gilt hier ein Abstand von zwei Metern von der Grundstücksgrenze.

Im Grünland ist momentan die gültige Praxis, dass Schwimmteiche und Naturpools, wo kein Betonbecken gebaut wird, erlaubt sind. Sie gelten in Wien als gärtnerische Ausgestaltung.

Bei Unklarheiten empfehlen wir in Wien immer bei der MA37 nachzufragen.

Vorschriften für Niederösterreich

Bewilligungs-, anzeige- und meldefrei ist die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und-Behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50m³, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 Metern und Brunnen.

Alles, was nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, kann auch im Grünland errichtet werden. (Davon unberührt sind allfällige andere Bewilligungen z.B. nach dem Naturschutzgesetz).

Auch hier empfehlen wir sich mit der zuständigen Gemeinde oder BH abzustimmen.

Wie groß darf ein Naturpool ohne Genehmigung in Niederösterreich sein? 

Nehmen wir ein Becken mit 8 Meter Länge und 3,5m Breite und 1,5m Tiefe an. Dann haben wir hier 42 m3 und im Filter je nach Bauart ca. 3 m³ Wasser. Also insgesamt unter die geforderten 50 m³.  

Vorschriften für das Burgenland

Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 Metern und einer Wasserfläche bis 50 m² sind geringfügige Bauvorhaben und deshalb meldepflichtig.

Weiters ist ein Abstand von 3m zum Nachbarn einzuhalten.

Zur Regelung im Grünland: Hier sind nur Teiche ohne Becken erlaubt. Eine Meldung ist immer zwingend notwendig.

Fazit

In Wien oder Niederösterreich können Sie bei eingehaltenen Vorgaben ohne Zeitverzögerung Ihren Teich oder Pool prompt verwirklichen. Nur im Burgenland müssen Sie schon einige Wochen für die Behördenwege einplanen.

Selbstverständlich stehen wir unseren Kunden bei Baugenehmigung und anderen Vorschriften gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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Helmut Zangl

30 Jahre Erfahrung im Schwimmteichbau Allgemein beeideter u. gerichtl. zertifizierter Sachverständiger 30.17 Schwimmteiche, Naturbäder, Biotop

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